12.09.2025

Die Patientenverfügung

Durch zwei neue Urteile des Bundesgerichts wird unterstrichen, wie wichtig die rechtzeitige Erstellung von Vorsorgedokumenten ist. Nebst Anordnungen in einem Testament (oder durch Ehevertrag bzw. Erbvertrag) zur Frage, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen passieren soll, gehören auch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung zu den wichtigen Vorsorgedokumenten. Die Patientenverfügung ist dafür gedacht, das medizinische Vorgehen festzulegen, wenn man sich selber nicht mehr äussern kann (z.B. nach einem Unfall). Zudem ist es möglich, darin eine Person zu bestimmen, welche in diesem Bereich konkrete Entscheidungen treffen darf.

Die Ausgangslage in den beiden Urteilen (vgl. z.B. die Berichterstattung im Echo der Zeit von SRF oder beim Beobachter) war jeweils ähnlich. Eine Person verstarb nach medizinischer Behandlung im Spital. Dabei war unklar, ob die Behandlung sachgerecht erfolgte, oder ob Fehler passiert sind. Die Angehörigen wollten Klarheit und ersuchten um Einsicht in das Patientendossier. Diese Einsicht wurde mit Verweis auf das Berufsgeheimnis der Ärztinnen und Ärzte verweigert. Andere Personen dürfen nur dann Einsicht in das Dossier erhalten, wenn die betroffene Person vorher dieses freigegeben hat. Das erfolgt typischerweise in einer Patientenverfügung oder in einer konkreten Mitteilung an die behandelnden Medizinalpersonen.

Die Verweigerung der Einsicht in die Krankengeschichte wurde danach zum Gerichtsfall, wobei die kantonalen Instanzen entschieden, dass Angehörige keine Einsicht nehmen dürfen. Das Hauptargument lautete: Wenn eine Person gewollt hätte, dass nach ihrem Versterben das Dossier offengelegt wird, hätte sie dies selber anordnen können und müssen. Das Bundesgericht musste also entscheiden, ob der Auskunftsanspruch der Angehörigen, die gerne Gewissheit über die Umstände des Todes gehabt hätten, oder das Berufsgeheimnis höher zu gewichten ist. Das Bundesgericht führte dazu eine öffentliche Urteilsberatung durch, womit bereits vor Publikation der Urteile klar wurde, wie der Entscheid ausfällt.

Das Bundesgericht entschied, dass auch bei offenen Fragen zu den konkreten Todesumständen die Verschwiegenheit der Ärztinnen und Ärzte höher zu gewichten ist. Es müsse das Vertrauen zwischen den Patientinnen und Patienten und den behandelnden Personen streng geschützt werden. Eine Einsicht kann damit nur dann gewährt werden, wenn es vorher von der Person selber gewünscht wurde. Grundsätzlich könnten die Angehörigen auch ein Gerichtsverfahren gegen das Spital starten, um zu den Informationen zu kommen. Genau das wollten die Angehörigen aber im eingangs erwähnten Fall vermeiden (sofern sie es sich überhaupt hätten leisten können): Lange dauernde und teure Verfahren starten, um die Einsicht in die Krankengeschichte zu erhalten.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie sichergestellt wird, dass sich Angehörige über allfällige Fehlbehandlungen informieren können. Die Formulierung in der Patientenverfügung der FMH, des Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz, lautet zu diesem Punkt: „Sie [d.h. die Person, welche in der Patientenverfügung bevollmächtigt wird] darf ohne Einschränkung meine Krankengeschichte einsehen, sofern dies für den zu fällenden Entscheid nötig ist. Ihr gegenüber entbinde ich das Behandlungsteam von der Schweigepflicht.“ Es stellt sich die Frage, ob diese Entbindung von der Schweigepflicht auch nach dem Tod noch wirkt. Wenn man den Wortlaut eng versteht, wird vorausgesetzt, dass die Einsicht in die Krankengeschichte für einen Entscheid über weitere Behandlungen nötig ist. Nach dem Tod erfolgen ja gerade keine weiteren Behandlungen. Damit braucht es auch keine zusätzlichen Informationen aus der Krankengeschichte. Konsequenterweise müsste die Einsicht in das Patientendossier verwehrt werden. Aber die Einsicht in das Dossier wäre relevant, um sich über die erfolgten Behandlungen – und eben auch allfällige Fehler – informieren zu können.

Wer somit sicherstellen will, dass die in der Patientenverfügung genannten Personen auch nach dem Tod Auskünfte erhalten, sollte dies ausdrücklich in der eigenen Patientenverfügung ergänzen. Dazu hilft eine Handnotiz als Ergänzung zum Text in den Musterdokumenten. Diese könnte wie folgt lauten: „Die Ermächtigung zur Einsicht in die Krankengeschichte bleibt auch nach meinem Tod bestehen.“

Dabei gilt für die Ergänzung wie auch bereits für die Erstellung der Patientenverfügung: Wenden Sie sich an eine Fachperson im medizinischen Bereich, um sich umfassend dazu beraten zu lassen. So ist sichergestellt, dass Sie der beauftragten Person und Ihren Angehörigen die richtigen Anweisungen in einer sehr anspruchsvollen Zeit mit auf den Weg geben.