09.10.2023

Wie schreibe ich mein Testament richtig?

Ein neues Urteil des Bundesgerichts macht wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, bei Testamenten die richtigen Formvorschriften einzuhalten. Werden nicht alle gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann das Testament ungültig werden. Um dies zu verhindern, soll hier aufgezeigt werden, auf was man besonders achten sollte.

Um ein Testament zu errichten, gibt es zwei Varianten. Man kann es einerseits selber von Hand schreiben (sogenannte eigenhändige Verfügung). Oder es kann andererseits mit Zeugen notariell beurkundet werden. Die gesetzlichen Regeln dazu finden sich in Art. 498 ff. ZGB.

Testament selber schreiben

In Art. 505 ZGB findet sich folgende Regel, falls das Testament selber geschrieben wird: „Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.“ Es muss also von der Person, die das Testament errichten will, selber von Hand geschrieben werden. Dann soll der Text ebenso von Hand datiert und auch mit der Angabe des Orts versehen werden. Und schliesslich ist es entscheidend, dass die Unterschrift unter den Text des Testamentes gesetzt wird.

Es ist aber nicht notwendig, seine Verfügung ausdrücklich als Testament zu bezeichnen, auch wenn es üblich ist. Ein kurzes Testament kann beispielsweise so aufgebaut sein:

Testament

Ich, [Vorname Name, geboren am DATUM], ordne an, dass mein Nachlass wie folgt aufgeteilt wird. [Regelung, wer als Erbin oder Erbe eingesetzt wird, mit Bezeichnung des Anteils, z.B. als Alleinerbin, als Erbe zur Hälfte, ein Drittel o.ä.].

Ort, Datum, Unterschrift

Häufig finden sich in Testamenten aber noch weitere Regelungen. Wenn man zum Beispiel schon früher ein Testament geschrieben hat, kann man es ausdrücklich aufheben. Oder man setzt eine Person als Willensvollstreckerin ein. So kann sich diese um die Regelung des Nachlasses gemäss den Vorgaben im Testament kümmern.

Beurkundung als Alternative zur handschriftlichen Errichtung

Nicht immer ist eine eigenhändige Errichtung möglich. Wenn etwa das Testament umfangreiche Regelungen enthalten soll, die eigene Handschrift nicht gut leserlich ist oder es aus gesundheitlichen Gründen schwer fällt, von Hand zu schreiben, kann man das Testament notariell beurkunden. Dazu wird der Inhalt des Testamentes in einer Urkunde festgehalten. Diese Urkunde wird dann entweder selber durchgelesen und vor zwei Zeuginnen unterzeichnet. Oder die Notarin liest die Urkunde in Anwesenheit der Zeugen vor, worauf die Person bestätigen muss, dass dies ihr letzter Wille ist. Eine Unterzeichnung durch die Erblasserin ist so nicht zwingend notwendig. Das ist ein Vorteil, wenn die Person selber nicht mehr schreiben kann, ihr Wille aber noch klar zum Ausdruck kommt.

Allgemein zu beachten

Wir empfehlen bei der Verfassung eines Testamentes die Pflichtteile zu beachten. Durch die Reform des Erbrechtes, welche auf Anfang 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Pflichtteile der Eltern aufgehoben und jene der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte reduziert. Es gilt aber weiterhin die gesetzliche Erbfolge, soweit keine anderen Regeln in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden. Das heisst, dass die Kinder als nächste Erben gelten und den Nachlass – soweit vorhanden – mit dem Ehegatten der verstorbenen Person hälftig teilen. Diese gesetzlichen Erben haben auch weiterhin ein Pflichtteilsrecht. Wenn aber weder Kinder noch Ehegatte vorhanden sind, ist eine Person völlig frei, wie sie über ihren Nachlass verfügen will. Das war auch im eingangs erwähnten Bundesgerichtsurteil der Fall, der mediale Beachtung fand. Dort wollte die Erblasserin ihre Cousine anstelle ihrer Schwester als Alleinerbin einsetzen. Da das Testament aber nicht unterzeichnet war, wurde es von der Schwester als formungültig angefochten. Das Bundesgericht gab letztlich der Schwester Recht, worauf diese den ganzen Nachlass erhielt.

Fazit

Es lohnt sich also, beim Verfassen eines so wichtigen Dokumentes wie einem Testament sorgfältig auf die gesetzlichen Vorgaben zu achten. Nur wenn die Formvorschriften erfüllt sind, ist auch die spätere Gültigkeit des Testamentes gesichert. Unser Notariatsteam hilft Ihnen gerne bei Fragen zum Erbrecht, Testamenten oder Erbverträgen weiter.