
28.11.2021
Kommunikation des SECO ist ärgerlich
Wer auf unserer Homepage die publizierten Beiträge verfolgt weiss, dass wir auf einen Bundesgerichtsentscheid warten, der die Frage klären soll, ob bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auch die Ferien- und Feiertagsentschädigungen dazu gerechnet werden oder nicht.
Das Kantonsgericht Luzern hat gut begründet festgestellt, dass die Praxis des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) keine gesetzliche Grundlage hat und dass auch auf Ferien- und Feiertage Kurzarbeitsgeld geschuldet ist.
Folglich steht im Raum, wie die KAE bei all jenen Betrieben berechnet wird, welche trotz der rechtlichen Unklarheit weiterhin gemäss den Weisungen des SECO abrechnen?
Sicher ist nur, wer Ansprüche gestellt hat
Rechtlich ist der Fall klar: Es werden bei positivem Bescheid des Bundesgerichtes nur jene Betriebe sicher KAE auf den Ferien- und Feiertageentschädigungen erhalten, welche diese im Abrechnungsverfahren geltend gemacht haben. Zwar können Behörden auf rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und von erheblicher Bedeutung sind. Nur bedeutet eine «Kann-Vorschrift» nicht, dass Behörden darauf zurückkommen müssen. Trotzdem publiziert das SECO auf arbeit.swiss einen Beitrag, wonach die Betriebe gebeten werden, keine entsprechenden Anträge einzureichen.
Diese Haltung des SECO ist nur dann redlich, wenn parallel der klare politische Wille besteht, im Falle der Bestätigung des Luzerner Urteils durch das Bundesgericht rückwirkend die KAE für alle Betriebe neu zu berechnen. Das würde aber bedeuten, dass der Bund nachträglich gegen 15 % der bereits bezahlten Gelder nachbezahlen müsste. Man muss kein Tänzer auf der politischen Bühne sein, um einschätzen zu können, dass dies kaum der Fall sein wird.
Zusammengefasst empfiehlt es sich somit weiterhin, die auf unserem Merkblatt zur Kurzarbeit dargestellte Vorgehensweisen zu befolgen, um bis zur Bestätigung des Luzerner Urteils durch das Bundesgericht keine allfälligen Ansprüche zu verlieren.
Nachtrag vom 14.12.2021: Inzwischen ist das klärende Urteil des Bundesgerichts ergangen und das SECO hat den Beitrag angepasst. Der damalige Wortlaut, der Auslöser für diesen Blogbeitrag war, kann hier nachgelesen werden.