01.12.2022

Neuerungen bei Grundbuchgeschäften

Ab Januar 2023 treten Änderungen der Grundbuchverordnung zur Verwendung der AHV-Nummer in Kraft. Neu werden Grundbucheinträge mit der AHV-Nummer verknüpft. Damit können Behörden künftig schweizweit durch Einsatz der AHV-Nummer abklären, ob einer bestimmten Person ein Grundstück in der Schweiz gehört.

Inzwischen wurde auch festgelegt, wie die Umsetzung erfolgen soll. Die kantonale Leitung des Grundbuchs hat festgelegt, dass die Notarinnen und Notare bei einer Anmeldung an das Grundbuch Ausweiskopien beilegen müssen. Das betrifft einerseits eine Kopie von Identitätskarte oder Pass. Andererseits muss eine Kopie des AHV-Ausweises oder der Krankenkassenkarte beigelegt werden. Sollte eine Person keinen AHV-Ausweis haben (z.B. Personen aus dem Ausland), braucht es einige weitere Personenangaben. Grundbuchgeschäfte können damit nur noch umgesetzt werden, wenn die entsprechenden Ausweise vorliegen und dem Grundbuchamt eingereicht werden können.

Gerne stehen Ihnen unsere Notarinnen und Notare für weitere Auskünfte zur Verfügung.