06.05.2025

Härtefallgelder: Kantonsgericht hat in vier Fällen entschieden

Die Medien haben bereits berichtet: Das Kantonsgericht Luzern hat Ende April die Urteile in den sogenannten Leitentscheiden gefällt (bspw. Regionaljournal vom 1. Mai 2025). In allen vier Fällen wurde die Beschwerde entweder ganz oder teilweise gutgeheissen. Keine der vier Verfügungen des rawi resp. die darin enthaltenen Berechnungen der bedingten Gewinnbeteiligung ist damit vom Kantonsgericht als gänzlich richtig bewertet worden. Trotzdem bleiben viele rechtliche Fragen offen.

Keine Rückwirkung

Eine zentrale Frage war, ob die vor dem 21. April 2021 gewährten «à-fonds-perdu-Beiträge» zurückbezahlt werden müssen, weil nachträglich die gesetzliche Grundlage geändert resp. die bedingte Gewinnbeteiligung eingeführt wurde. Die Juristen thematisieren in solchen Fällen das sogenannte Rückwirkungsverbot, welches aber unter gewissen Umständen nicht gilt. Hier haben wir Klarheit: Die vor dem genannten Stichtag ausgerichteten Härtefallgelder müssen nicht zurückbezahlt werden, weil das Rückwirkungsverbot verletzt wurde. Die danach bezahlten Beträge müssen nach Auffassung des Kantonsgerichts hingegen grundsätzlich zurückbezahlt werden, wenn das rawi zum Schluss kommt, dass der Betrieb Gewinn gemacht hat.

Verhältnismässigkeit

Das Kantonsgericht betrachtet in zwei Fällen, welche Einzelunternehmungen betreffen, die Rückforderungen von nach dem 21. April 2021 ausbezahlten Beiträgen jedoch als unverhältnismässig. Das Gericht begründet dabei die Unverhältnismässigkeit der Rückforderung auch mit Blick auf den Eigenlohn. In einem Fall wurde beispielweise bloss ein Eigenlohn von CHF 33’000/Jahr angerechnet. Obwohl die Ermittlung des (sehr tiefen) Eigenlohnes in der Beschwerde kritisiert wurde, stützt das Kantonsgericht die Vorinstanz darin. Allerdings korrigiert das Kantonsgericht dann das Ergebnis unter dem Titel «Verhältnismässigkeit».

Gesetzliche Grundlage ist gegeben

Die weitere zentrale Frage, ob für die ganze bedingte Gewinnbeteiligung im Kanton Luzern eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, wurde vom Kantonsgericht hingegen bejaht. Dass es dazu auch andere Meinungen gibt, ist spätestens seit dem Gutachten Häner/Bundi bekannt. Es ist deshalb absehbar, dass sich das Bundesgericht noch mit dieser Frage wird beschäftigen müssen.

Es darf von der Steuerveranlagung abgewichen werden

Bekanntlich heisst das Instrument, unter dessen Titel ausgerichtete Härtefallgelder zurückgefordert werden, «bedingte Gewinnbeteiligung». Ein Beschwerdegrund war, dass sich das rawi bei der Ermittlung des Gewinns nicht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung stützt, sondern eigene Berechnungen anstellt und so den Jahresgewinn regelmässig vergrössert hat oder in Extremfällen gar steuerliche Verluste zu Gewinnen gemacht hat. Auch hier stützt das Kantonsgericht die Sichtweise der Verwaltung in den Grundzügen. Gemäss dem Kantonsgericht sollen Korrekturen des steuerbaren Jahresergebnisses grundsätzlich zulässig sein, sofern es sich bei den korrigierten Positionen um aussergewöhnliche Positionen handelt. Wann genau eine Position als aussergewöhnlich gilt, bleibt aber nach wie vor einigermassen unklar. Auch diese Frage wird über kurz oder lang vom Bundesgericht beurteilt werden müssen. In einem der vier Beschwerdefälle führt die Auffassung des Kantonsgerichts beispielsweise dazu, dass bei einem Hotelbetrieb Investitionen in Matratzen und eine neue Kaffeemaschine als Gewinn aufgerechnet werden.

Bis Rechtssicherheit herrscht, dauert es noch

Stand heute ist davon auszugehen, dass ein Urteil des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen werden wird. Da Verfahren vor Bundesgericht sicher mindestens ein halbes Jahr, eher aber über ein Jahr dauern, geht die nun schon mehrere Jahre dauernde Hängepartie weiter. Daneben bleibt auch abzuwarten, wie die Verwaltung das vom Kantonsgericht betonte Gebot der Verhältnismässigkeit – insbesondere bei Einzelunternehmungen – in den zahlreichen weiteren Fällen umzusetzen gedenkt. Es ist zu hoffen, dass die Verwaltung hier pragmatische und für die betroffenen Betriebe nachvollziehbare Methoden entwickelt, damit insbesondere kleinere Betriebe nicht zu einem Härtefall nach dem Härtefall werden.

Stossend ist aus Sicht der beschwerdeführenden Betriebe schliesslich, dass in allen Verfahren – trotz vollständigem oder teilweisem Obsiegen – vor Kantonsgericht keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden. Dabei handelt es sich um eine Besonderheit im Luzerner Verwaltungsverfahren, welche eigentlich längst korrigiert gehört. Gemäss der aktuell geltenden Rechtslage kann ein Privater vor Kantonsgericht nämlich vollständig Recht erhalten, erhält aber in aller Regel keinerlei Kosten ersetzt. Es kann nach unserem Verständnis nicht sein, dass man sich gegen eine rechtwidrige Verfügung einer Behörde mithilfe eines Rechtsanwalts zu Recht und erfolgreich wehrt, und dann selbst bei einem Obsiegen vollständig auf den eigenen Kosten sitzen bleibt. Hier wäre der Gesetzgeber dringend gefordert, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (endlich) zu ändern.