19.09.2022

Der Aktionärsbindungsvertrag

Der Aktionärsbindungsvertrag (ABV) ist ein vielseitiges Werkzeug, um bei einer AG die Rechte und Pflichten von mehreren Beteiligten zu regeln, weil das Gesetz dazu wenig Regeln vorgibt. Ein ABV kann bereits vor der Gründung oder auch später (z.B. im Rahmen einer Nachfolgelösung) abgeschlossen werden. Im ABV werden also die Grundsätze festgelegt, wie die Zusammenarbeit unter den Inhabern des Geschäftes funktioniert.

Bei einer Aktiengesellschaft gibt es für die Aktionärinnen und Aktionäre nur wenige Verpflichtungen aus dem Obligationenrecht (OR). Damit besteht ein grosser Raum für eigene vertragliche Regelungen. Diese können die Vorgaben aus anderen Bereichen, wie etwa dem Arbeitsrecht, sinnvoll ergänzen. Die folgenden Themen werden häufig in einem ABV geregelt.

Übertragung der Aktien

Es ist für eine AG zentral, wer zum Kreis der Aktionäre und damit zu den Eigentümern des Unternehmens gehört. Dieser Kreis kann zum Beispiel auf Familienangehörige der Gründergeneration oder auf Mitarbeiter im Unternehmen beschränkt werden. Deshalb werden in der Praxis häufig Regeln festgelegt, wer Aktien kaufen darf. Damit verbunden sind Einschränkungen beim Verkauf von Aktien. Durch die Einräumung sog. Vorkaufsrechte müssen diese dann den anderen Aktionären zu einem festgelegten Preis angeboten werden.

Stimmbindung

In einem ABV können auch Regeln festgelegt werden, wie die Stimmen in der Generalversammlung (GV) abgegeben werden. So können die Personen im ABV ihre Kräfte bündeln und mehr Einfluss nehmen. Es hilft auch, damit nicht in der GV lange diskutiert werden muss, sondern vorab die Positionen geklärt werden. Gerade wenn es verschiedene Gruppen (z.B. Familienzweige) von Aktionären gibt, können sich diese in einem ABV organisieren. Ein bekanntes Beispiel sind die Nachkommen der Roche-Gründer, welche das Unternehmen über einen ABV kontrollieren.

Konkurrenzverbote

Bei der AG gibt es keine Treuepflicht oder Konkurrenzverbote für die Aktionärinnen und Aktionäre. Wenn es also verboten sein soll, für andere Unternehmen zu arbeiten, muss dies separat vereinbart werden. Typisch ist das gerade bei der Neugründung einer AG, wo erwartet wird, dass sich alle Gründerinnen und Gründer voll und ganz für das eigene Start-up-Unternehmen einsetzen und nicht auch noch für die Konkurrenz arbeiten. Bei einer GmbH ergeben sich demgegenüber direkt aus dem Gesetz Einschränkungen, da die GmbH stärker auf die beteiligten Personen fokussiert ist (Treuepflicht der Inhaber und Konkurrenzverbot für die Geschäftsführung).

Verwaltungsrat

Im ABV kann auch bereits vereinbart werden, wer alles im Verwaltungsrat vertreten ist. Wenn ein bisheriger Alleinaktionär sein Unternehmen an die wichtigsten Mitarbeiter übertragen will, kann er sich durch eine garantierte Vertretung im Verwaltungsrat noch während einer Übergangszeit eine wichtige Position sichern, auch wenn er nicht mehr Mehrheitsaktionär ist.

Der ABV sollte jeweils massgeschneidert auf die Situation in der AG angepasst werden. Es ist wenig hilfreich, einen Standardvertrag zu übernehmen. Deshalb braucht es zuerst eine Klärung, was überhaupt geregelt werden soll. Anschliessend kann der ABV mit den passenden Regeln für die künftige Zusammenarbeit aufgesetzt werden. Auch hier gilt: Gute Beratung vermindert die Gefahr künftiger Streitigkeiten.

Dieser Beitrag wurde für das Magazin der Revimag Treuhand AG erstellt. Für weitere Auskünfte steht Ihnen unser Notariatsteam gerne zur Verfügung.