21.07.2025
Erbverzicht bei überschuldeten Kindern
Ein neuer Entscheid des Bundesgerichtes zeigt die rechtlichen Folgen auf, wenn ein Kind mit hohen Schulden im Voraus auf den Erbanspruch gegenüber den Eltern verzichtet. Das Ziel der Familie war dabei, dass die Grosskinder direkt die Erbschaft erhalten. Wäre das Kind ebenfalls Erbe geworden, dann hätten die Gläubiger des Kindes kurzum über eine neue Betreibung die Erbschaft pfänden lassen können. Je nach Höhe der Schulden und des Erbanteils hätte das Kind wenig vom Erbe, ausser dass sich seine Schulden reduzieren.
Da kann es naheliegend sein, auf die Erbschaft zu Gunsten der weiteren Familienmitglieder bzw. der nächsten Generation zu verzichten. Nur: Wer auf Vermögen verzichtet, um die eigenen Kinder gegenüber den bestehenden Gläubigern zu bevorteilen (oder anders gesagt: um den eigenen Gläubiger Geld vorzuenthalten), kann in Konflikt mit dem SchKG (dem Betreibungsgesetz) kommen.
Im SchKG ist nämlich vorgesehen, dass ein Vorgehen anfechtbar ist, wenn es offensichtlich dazu dient, seine Gläubiger zu benachteiligen (Art. 288 Abs. 1 SchGK). Und der Verzicht auf künftiges (geerbtes) Vermögen führt unweigerlich dazu, dass die Gläubiger weniger schnell zu ihrem Geld kommen. Eine vermeintlich klare Ausgangslage, wobei das Bundesgericht dies noch aus einem weiteren Blickwinkel bewertet hat.
Im konkreten Fall gehörte der Mutter unter anderem ein Grundstück in Chur. Ihr (volljähriges) Kind hatte Schulden von über CHF 43’000.– bei der Stadt Chur – ob weitere Gläubiger bestanden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Mutter hielt im Testament fest, dass anstelle ihres Kindes direkt die noch minderjährigen Grosskinder als alleinige Erben den gesamten Nachlass erhalten sollten. Die Mutter schloss danach auch einen Erbverzichtsvertrag mit ihrem Kind ab. Schliesslich gewährte sie ihrem Kind ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht im Haus. Etwa ein Jahr später verstarb die Mutter und der gesamte Nachlass mit Haus ging an die Grosskinder.
Das Bundesgericht hat bereits 2012 in einem ähnlich gelagerten Fall (BGE 138 III 497) entschieden, dass ein Erbverzicht keine Schenkung von Vermögen sei (was auch anfechtbar wäre). Damals ging es aber nicht um die Frage, ob bei einem Erbverzicht (auch) eine Absicht vorhanden sei, die Gläubiger zu schädigen. Weil diese Frage offenblieb, hat sich das Bundesgericht nun im aktuellen Fall ausführlich damit auseinandergesetzt.
Die Stadt Chur stellte sich nämlich auf den Standpunkt, der Verzicht auf das Erbe sei mit der klaren Absicht erfolgt, um die Gläubiger zu benachteiligen. Vom Regionalgericht erhielt die Stadt Chur Recht, und das Grundstück der Grosskinder wurde gepfändet. Das Kantonsgericht hingegen sah es anders. Das Kind habe mit dem Erbverzicht nicht über sein Vermögen verfügt, da die Erbschaft noch gar nicht ihm gehöre. Es handle sich dabei nur um einen künftigen Erbanspruch (technisch als Anwartschaft bezeichnet), kein bestehendes Vermögen. Aufgrund des SchKG sei es nur dann anfechtbar, wenn man über sein vorhandenes Vermögen verfüge.
Das Bundesgericht stützte die Auffassung des Kantonsgerichts. Es hielt dazu fest: Aus dem Anfechtungsrecht (nach SchKG) lässt sich keine allgemeine Pflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ableiten, sein Vermögen künftig zu vermehren. Damit könnte z.B. auch der Verzicht auf eine besser bezahlte Anstellung von den Gläubigern nicht angefochten werden.
Zu beachten ist aber, dass ein Verzicht auf die bereits angefallene Erbschaft nach dem Tod von Mutter oder Vater (die sogenannte Ausschlagung) anders behandelt wird. Da mit dem Tod der Erblasser bereits ein tatsächlicher Anspruch auf das Vermögen besteht, nicht nur eine sog. Anwartschaft, wird mit der Ausschlagung über eigenes Vermögen verfügt. Und das ist dann eben eine Benachteiligung der Rechte der Gläubiger.
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